§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG wurde durch Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9. Dezember 2004 BGBl 2004 I S.
Sofern die steuerpflichtigen Leistungen von Veranstaltern in der Vergangenheit zulässig einer ermäßigten Umsatzbesteuerung nach der genannten Vorschrift unterworfen wurden, ist dies unter der Voraussetzung eines unveränderten Sachverhalts auch in Zukunft möglich.
Die nachfolgend aufgeführten Grundsätze zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in der bis zum 15.12.2004 geltenden Fassung sind somit auch auf die geänderte Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in der ab 16.12.2004 gültigen Fassung anwendbar.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a 1. Halbsatz UStG unterliegen die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen dem ermäßigten Steuersatz, sofern sie nicht nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG steuerbefreit sind.
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