Durch das zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16.08.2001 (II. FamFördG - BStBl 2001 I S. 533) wurde § 32 Abs. 4 EStG geändert. Die Änderungen sind am 01.01.2002 in Kraft getreten.
Aufgrund der in der Bezugsverfügung dargestellten Rechtsprechung des BFH ist unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung ab dem Veranlagungszeitraum 2002 wie folgt zu verfahren:
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