Erträge aus der Verzinsung von Beitragsdepots eines Versicherungsunternehmens gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Mit der Verzinsung des Beitragsdepots bietet das Versicherungsunternehmen eine Geldanlagemöglichkeit, die mit dem Bankgeschäft eines Kreditinstituts gleichzustellen ist. Nach einem Beschluss der Einkommensteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bunde und der Länder besteht für derartige Kapitalerträge daher nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG die Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung von Kapitalertragsteuer.
Diese Grundsätze sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 abgeschlossen werden.
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