OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.09.2000
S 2295 A - 15 - St II 22

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.09.2000 (S 2295 A - 15 - St II 22) - DRsp Nr. 2008/81347

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 28.09.2000 - Aktenzeichen S 2295 A - 15 - St II 22

DRsp Nr. 2008/81347

§ 32 b EStG Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32 b Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG ; Handaktenverfügung vom 15.12.1998 - S 1301 A - 62 - St III 11 -

Zeitweise unbeschränkte Einkommensteuerpflicht:

Nach § 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG unterliegen seit dem VZ 1996 alle im VZ erzielten ausländischen Einkünfte dem Progressionsvorbehalt. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige außerhalb des Zeitraums der unbeschränkten Steuerpflicht inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG bezogen hat und damit beschränkt steuerpflichtig war oder mangels entsprechender Einkünfte in Deutschland gar nicht steuerpflichtig war.

Beispiel 1:

Ein in Frankreich ansässiger Steuerpflichtiger arbeitet vom 1.6.1997 bis zum 31.7.1998 bei einem deutschen Arbeitgeber in Frankfurt und bewohnt für diese Zeit in Deutschland eine von ihm gekaufte Eigentumswohnung. Nach seiner Rückkehr nach Frankreich vermietet er die Wohnung in Frankfurt an einen deutschen Kollegen.

Lösung:

In der Zeit vom 1.6.1997 bis 31.7.1998 ist er durch seinen inländischen Wohnsitz unbeschränkt steuerpflichtig. Bis dahin war er in Deutschland überhaupt nicht steuerpflichtig und danach wird er aufgrund inländischer Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG beschränkt steuerpflichtig.