Wird ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 1 EStG oder ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG geltend gemacht, ist dieser bei entgeltlich erworbenen Anteilen nur zu berücksichtigen, wenn die Anteile innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört haben (§ 17 Abs. 2 Satz 6 Buchst. b EStG). Diese Beteiligungsgrenze ist veranlagungszeitraumbezogen zu bestimmen (BFH-Urteil vom 29.5.2008 -
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