Verfolgt eine gemeinnützige Stiftung als besonders förderungswürdig anerkannte Zwecke, die nach Anl. 7 EStR nicht zum unmittelbaren Empfang steuerbegünstigter Spenden berechtigen, so muß das zu erbringende Stiftungskapital als Durchlaufspende über eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet werden. Nur so kann eine steuerliche Abzugsfähigkeit beim Stifter (Spender) erreicht werden. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, die notariell beurkundet werden.
Erfolgt eine Zuwendung in Form eines bebauten Grundstücks nebst Inventar über eine solche Durchlaufstelle, so entstehen jedoch kaum hinnehmbare praktische Schwierigkeiten (zweimalige Eigentumsübertragung mit zweimaliger Grundbucheintragung, doppelte Kosten für Notar, Gericht und Grunderwerbsteuer).
Mit Rücksicht auf diese Problematik haben die ESt-Referatsleiter des Bundes und der Länder beschlossen, daß Zuwendungen von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen aus Billigkeitsgründen unter folgenden Voraussetzungen als Spende zu behandeln sind:
Die Stifterin/der Stifter überträgt die Vermögenswerte unmittelbar auf die Stiftung gegen Empfangsbescheinigung.
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