OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.01.1997
S 0130 A; siehe auch Rz.

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.01.1997 (S 0130 A; siehe auch Rz.) - DRsp Nr. 2008/83814

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.01.1997 - Aktenzeichen S 0130 A; siehe auch Rz.

DRsp Nr. 2008/83814

§ 30 AO Auskunftserteilung an die Jugendämter

Auskunftsersuchen der Jugendämter an die FÄ kommen vor allem in Fällen in Betracht, in denen die Jugendämter als Träger der Sozialhilfe oder auf dem Gebiet des Vormundschaftswesens tätig werden. Die FinBeh haben über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der in § 21 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches (SGB) X genannten Personen aber nur Auskunft zu erteilen, soweit dies in einem Verfahren nach den Gesetzen des SGB erforderlich ist (AO -Kartei, § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, Karte 4). Bei der Prüfung der Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist deshalb zunächst die Rechtsgrundlage für die Erteilung der erbetenen Auskunft zu ermitteln. Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Auskunft, so sind diese durch Rückfrage beim Jugendamt zu klären.

Im einzelnen wird auf folgende Fallgestaltungen hingewiesen:

Verfahren nach dem SBG VIII (= Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

Werden die Jugendämter als Träger der Sozialhilfe tätig, so ist ihnen nach Maßgabe des § 21 Abs. 4 SGB X Auskunft zu erteilen.