Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer erfolgt unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. den §§ 59 - 61 UStDV.
Für die Vergütung der Vorsteuerbeträge ist grundsätzlich das Bundesamt für Finanzen (BfF) zuständig (vgl. Abschnitt 243 Abs. 5 S. 1 UStR 2000). Die bisherige zentrale Zuständigkeit des Finanzamts Frankfurt am Main I für Hessen im Vergütungsverfahren besteht nur noch für Vergütungsanträge, die Vergütungszeiträume bis einschließlich das Kalenderjahr 1998 betreffen (vgl. § 20 der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter, AO -Kartei OFD Ffm., § 17 FVG Karte 1). Hiervon unberührt bleibt die bundesweite Zuständigkeit der Hessischen Umsatzsteuerstelle für ausländische Unternehmer (HUfaU) beim Finanzamt Frankfurt am Main I für die Umsatzbesteuerung ausländischer Unternehmer aus bestimmten Ländern und die allgemeine Zuständigkeit für Hessen in anderen Fällen (siehe hierzu USt-Kartei OFD Ffm. § 18 S 7350 Karte 4).
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