OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.03.2011
S 3811 A - 32 - St 119

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.03.2011 (S 3811 A - 32 - St 119) - DRsp Nr. 2011/80240

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.03.2011 - Aktenzeichen S 3811 A - 32 - St 119

DRsp Nr. 2011/80240

Übertragung treuhänderisch gehaltener Vermögenswerte

Für die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Behandlung einer vom Treugeber vorgenommenen Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis gilt das Folgende:

Gegenstand der Zuwendung ist der Herausgabeanspruch des Treugebers nach § 667 BGB gegen den Treuhänder auf Rückübereignung des Treugutes. Bei dem Herausgabeanspruch handelt es sich um einen einseitigen Sachleistungsanspruch. Die weitere steuerliche Beurteilung, insbesondere die Bewertung, orientiert sich daran, auf welchen Gegenstand sich der Herausgabeanspruch bezieht, mithin an der Vermögensart des Treugutes.