Bei der Gewinnermittlung für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe geistlicher Orden und ähnlicher Vereinigungen können fiktive Löhne für die in diesen Betrieben unentgeltlich beschäftigten Ordensangehörigen bzw. Mitglieder nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden (vgl. RFH-Urteil vom 31.5.1938 IV a 22/36, RStBl 1938, 735). Dagegen sind die dem Orden bzw. der Vereinigung entstandenen Aufwendungen für den Unterhalt der in seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb arbeitenden Ordensangehörigen bzw. Mitglieder - ggf. im Wege der Pauschalierung - als Betriebsausgabe abzugsfähig (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.1997
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