Zur ustl. Behandlung der Lieferung von Rapsöl, das als Kraftstoff in Fahrzeugen eingesetzt wird, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit Nr. 26 der Anlage zum UStG sind Lieferungen der dort ausdrücklich aufgeführten tierischen und pflanzlichen Fette und Öle der Positionen 15.01 bis 15.03 sowie 15.07 bis 15.17 des Zolltarifs mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern, wenn sie genießbar, d. h. unmittelbar - ohne weitere Bearbeitung und Verarbeitung - für die menschliche Ernährung geeignet sind, jedoch ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Verwendungszweck (Ernährungszwecke, Futtermittlherstellung oder technische Zwecke).
Unter Nr. 26 der Anlage fallen auch genießbare fette pflanzliche Öle (flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert) und genießbare pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen (aus Position 15.07 bis 15.15 des Zolltarifs). Hierzu gehört auch raffiniertes Rapsöl (aus Position 15.14 des Zolltarifs), das damit ebenfalls ermäßigt zu besteuern ist und zwar auch dann, wenn das Produkt als Kraftstoff verwendet wird.
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