OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.04.2004
S 3900 A - 22 - St III 3.06

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.04.2004 (S 3900 A - 22 - St III 3.06) - DRsp Nr. 2008/87751

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.04.2004 - Aktenzeichen S 3900 A - 22 - St III 3.06

DRsp Nr. 2008/87751

Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Kleinbetragsverordnung in den Fällen einer Stundung nach § 25 ErbStG

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Kleinbetragsverordnung (KBV) werden Festsetzungen der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung mindestens 10 € beträgt. Es ist die Frage aufgeworfen worden, wie diese Vorschrift im Zusammenhang mit Fällen des § 25 ErbStG auszulegen ist.

Die Erbschaftsteuer-Referatsleiter des Bundes und der obersten Finanzbehörden der Länder haben beschlossen, dass in den Fällen des § 25 ErbStG eine Änderung oder Berichtigung der Festsetzung dann vorzunehmen ist, wenn

  • der festgesetzte Steuerbetrag

    oder

  • die nach § 25 ErbStG zinslos zu stundende Steuer

    oder

  • der nach Stundung verbleibende (sofort fällige) Steuerbetrag