Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Kleinbetragsverordnung (KBV) werden Festsetzungen der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung mindestens 10 € beträgt. Es ist die Frage aufgeworfen worden, wie diese Vorschrift im Zusammenhang mit Fällen des § 25 ErbStG auszulegen ist.
Die Erbschaftsteuer-Referatsleiter des Bundes und der obersten Finanzbehörden der Länder haben beschlossen, dass in den Fällen des § 25 ErbStG eine Änderung oder Berichtigung der Festsetzung dann vorzunehmen ist, wenn
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