OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.05.2000
S 2145 A - 17 - St II 20

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.05.2000 (S 2145 A - 17 - St II 20) - DRsp Nr. 2008/81371

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.05.2000 - Aktenzeichen S 2145 A - 17 - St II 20

DRsp Nr. 2008/81371

§ 4 EStG Nichtabzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern als Betriebsausgaben Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG 1996 durch das StEntlG 1999/2000/2002

Die Versagung des Betriebsausgabenabzugs für Bestechungsgelder, Schmiergelder oder sonstige Vorteile nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl 1999 I S. 402 sowie BStBl 1999 I S. 304) neu geregelt.

Danach ist die Zuwendung von Vorteilen und damit zusammenhängende Aufwendungen bei der Gewinnermittlung bereits dann nicht mehr abzugsfähig, wenn die Zuwendung dieser Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Während die bisherige Fassung als Voraussetzung für das Abzugsverbot eine rechtskräftige Verurteilung, eine Einstellung nach den §§ 153 bis 154 e StPO oder die rechtskräftige Verhängung eines Bußgeldes wegen der Zuwendung oder des Empfangs von Vorteilen verlangte, ist nunmehr das Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung wegen der Zuwendung ausreichend.

Als rechtswidrige Handlungen kommen Verstöße gegen folgende nicht steuerliche Strafvorschriften in Betracht:

  • Straftaten im Amt (§§ 331 ff StGB)

  • Straftaten in Zusammenhang mit Wähler- und Abgeordnetenbestechung (§§ 108 b, 108 e StGB)