Ist die Erstattung eines Guthabens nicht möglich, weil der Empfänger verstorben ist, soll vom zuständigen Veranlagungsbezirk durch Auszahlungsanordnung der Erstattungsberechtigte bestimmt werden.
Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) das Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge). Wer Erbe wird, bestimmt in erster Linie der Erblasser durch letztwillige Verfügung in einem Testament oder Erbvertrag. Ohne form-wirksame letztwillige Verfügung geht der Nachlass kraft Gesetzes auf den oder die Erben über. Der Gesamtrechtsnachfolger ist im steuerlichen Verfahren in Anlehnung an die §§ 88, 92 AO zu ermitteln. Danach kann sich die Finanzbehörde der Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Zweckmäßiger Weise erfolgt dies durch Vorlage eines Erbscheins. Der Erbe ist allerdings nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen (BGH-Urteil vom 7.6.2005 - XI ZR 311/04 -).
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