Zur Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG ist das BMF-Schreiben vom 14.11.1997 -
Eine besondere Berufsausbildung des Unternehmers oder der von ihm beschäftigten pflegerisch tätigen Personen ist, anders als bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG, nicht erforderlich (vgl. jedoch Tz. 8). Sofern die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG nicht einschlägig ist, können einzelne der erbrachten Leistungen unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit sein.
Unter dem Gesichtspunkt, dass durch die Steuerbefreiung vor allem die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und der Sozialhilfe entlastet werden sollen, ist eine weitergehende Anwendung der Steuerbefreiung gerechtfertigt.
Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 und 2 des BMF-Schreibens sind daher auch Subunternehmer, wenn sie alle erforderlichen Pflegeleistungen erbringen und selbst die Voraussetzungen für die Zulassung als Pflegeeinrichtung erfüllen (siehe hierzu Tz. 8).
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