Die Entschädigungsleistungen stellen - unabhängig von der Sicherung der Rechte durch Grunddienstbarkeiten - Betriebseinnahmen dar. Es handelt sich i. d. R. um Nutzungsentgelte für die Gebrauchsüberlassung des Grund und Bodens und damit um eine Pacht, nicht jedoch um Entschädigungen für entgangene Einnahmen i. S. des § 24 Nr. 1a EStG, weil es insoweit an einem schädigenden Ereignis fehlt, vgl. BFH-Urt. v. 19. 4. 1994,BStBl 1994 II S. 640. Soweit die Entschädigungen auf eine objektiv feststellbare Wertminderung des Grund und Bodens oder auf Wirtschaftserschwernisse entfallen (Ldw.-Kartei Fach 14 Karte 1 bzw. Karte 27), ist die Gesamtentschädigung aufzuteilen und gesondert zu beurteilen.
Eine Teilwertabschreibung in Höhe der Wertminderung ist bei Grundstücken, die nach § 55 Abs. 1 EStG mit dem Zweifachen des Ausgangsbetrags bewertet worden sind, auf Grund der Verlustklausel des § 55 Abs. 6 EStG nicht zulässig (vgl. auch BFH-Urt. v. 10. 8. 1978,BStBl 1979 II S. 103).
Wird die Entschädigung in Form einer Einmalzahlung gewährt, gilt folgendes:
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