Für Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 EStG erbringen und die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt bzw. bei Körperschaften den Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben, ergeben sich hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit keine Besonderheiten. Es finden die §§ 18 ff AO uneingeschränkt Anwendung. Wird eine Arbeitsgemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ertragsteuerlich geführt (sog. große Arbeitsgemeinschaften), gelten die Regelungen für die Personengesellschaften vorbehaltlos. Zuständig ist das Betriebsfinanzamt, § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO. In den Fällen der sog. kleinen Arbeitsgemeinschaften (§ 180 Abs. 4 AO bzw. §
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