Der BFH hat mit Urteil vom 16.11.2006 seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung von (vorübergehend) vollzeiterwerbstätigen Kindern geändert. Sofern die gesamten Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 7.680 € nicht übersteigen, besteht Anspruch auf Kindergeld auch für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt sind.
Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind -obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Berücksichtigung erfüllt waren- in den Monaten nicht zu berücksichtigen, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging. Der BFH war der Auffassung, ein vollzeiterwerbstätiges Kind könne typischerweise selbst für seinen existenznotwendigen Unterhalt sorgen, so dass eine Entlastung der Eltern durch Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge nicht gerechtfertigt sei.
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