Durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 (BStBl 2010 I S. 1394) wurde mit § 3 Nr. 26b EStG eine spezielle Steuerbefreiungsvorschrift für Steuerpflichtige eingeführt, die als ehrenamtliche Vormünder (§§ 1793 ff BGB), ehrenamtliche rechtliche Betreuer (§§ 1896 ff BGB) oder als ehrenamtliche Pfleger (§§ 1909 ff BGB) eine Aufwandsentschädigung nach §
Während von diesem Personenkreis bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2010 der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG i. H. v. 500 € in Anspruch genommen werden kann (vgl. auch ofix EStG/3/60 und EStG/22/20), sind ab Veranlagungszeitraum 2011 die Aufwandsentschädigungen im Sinne von §
Nach § 3 Nr. 26a Satz 2 EStG ist diese Vorschrift auf die genannten Aufwandsentschädigungen nicht mehr anwendbar.
Diese Neuregelung kann sich in den Fällen nachteilig auswirken, in denen ehrenamtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger bisher den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Anspruch nehmen und gleichzeitig als Übungsleiter 2.100 € gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei vereinnahmen konnten.
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