OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.10.2001
S 2337 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.10.2001 (S 2337 A) - DRsp Nr. 2008/85028

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 30.10.2001 - Aktenzeichen S 2337 A

DRsp Nr. 2008/85028

§ 3 Nr. 12, 26 EStG Steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren

1. Allgemeines

Ehrenamtlichen Funktionsträgern der freiwilligen Feuerwehren in Hessen wird zur Abgeltung der Aufwendungen, die mit dem Amt verbunden sind, eine Dienstaufwandsentschädigung gewährt. Notwendige bare Auslagen für die büromäßige Erledigung der laufenden Dienstgeschäfte werden mit der Dienstaufwandsentschädigung nicht abgegolten. Außerdem erhalten bestimmte Funktionsträger eine pauschale Reisekostenentschädigung für Dienstreisen innerhalb des Kreisgebietes.

2. Einkommensteuerliche Behandlung der Entschädigung

2.1 Dienstaufwandsentschädigungen

2.1.1 Rechtslage bis zum 30.9.2001

Seit dem 1.12.1993 bis zum 30.9.2001 gilt die Verordnung über die Dienstaufwands- und Reisekostenentschädigung der Wehrführerinnen und Wehrführer, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister, Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte und Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren v. 12.1.1994 (GVBl I S. 59).