Ehrenamtlichen Funktionsträgern der freiwilligen Feuerwehren in Hessen wird zur Abgeltung der Aufwendungen, die mit dem Amt verbunden sind, eine Dienstaufwandsentschädigung gewährt. Notwendige bare Auslagen für die büromäßige Erledigung der laufenden Dienstgeschäfte werden mit der Dienstaufwandsentschädigung nicht abgegolten. Außerdem erhalten bestimmte Funktionsträger eine pauschale Reisekostenentschädigung für Dienstreisen innerhalb des Kreisgebietes.
Seit dem 1.12.1993 bis zum 30.9.2001 gilt die Verordnung über die Dienstaufwands- und Reisekostenentschädigung der Wehrführerinnen und Wehrführer, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister, Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte und Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren v. 12.1.1994 (GVBl I S. 59).
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