Mit Urteil vom 21.09.2016 (
Die Handwerkskammer sei zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sie finanziere sich aber durch Beiträge ihrer Pflichtmitglieder. Aufgabe der Handwerkskammer sei es, die Interessen des Handwerks zu vertreten und die Belange des Handwerks im Zuge der Selbstverwaltung zu regeln. Neben der Regelung und Durchführung von Ausbildung und Prüfung für die einzelnen Handwerke und der Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen unterstützten die Handwerkskammern ihre Mitglieder u.a. auch durch eine Beratung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Somit würden die Handwerkskammern neben hoheitlichen Aufgaben auch Funktionen wahrnehmen, die ausschließlich den Interessen ihrer Mitglieder dienten.
Über den Streitfall hinaus folgt das FG nicht der Verwaltungsauffassung in R 3.58
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