OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.01.2005
S 0462 A - 4 - St II 4.04

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.01.2005 (S 0462 A - 4 - St II 4.04) - DRsp Nr. 2008/88681

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 31.01.2005 - Aktenzeichen S 0462 A - 4 - St II 4.04

DRsp Nr. 2008/88681

Verzinsung von hinterzogenen Steuern

1. Zweck und Voraussetzungen der Verzinsung

Hinterzogene Steuern sind nach § 235 zu verzinsen, um dem Nutznießer einer Steuerhinterziehung den steuerlichen Vorteil der verspäteten Zahlung oder der Gewährung oder Belassung von Steuervorteilen zu nehmen (BFH-Urteile vom 19.04.1989,BStBl 1989 II S. 596, und vom 27.09.1991, BStBl 1992 II S. 163).

Die Zinspflicht tritt nur ein, wenn der objektive und subjektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 oder § 370a erfüllt und die Tat i.S.d. § 370 Abs. 4 vollendet ist. Entsprechendes gilt, wenn der Tatbestand der §§ 263, 264 StGB erfüllt ist, soweit sich die Tat auf Prämien und Zulagen bezieht, für die die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden sind. Der Versuch einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2, § 370a i.V.m. § 23 StGB) reicht zur Begründung einer Zinspflicht ebenso wenig aus wie die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378) oder die übrigen Steuerordnungswidrigkeiten (§ 379 ff.).