Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können, sind gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c) EStG, bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 32 EStG, im Rahmen des Familienleistungsausgleiches grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Diese Fallgestaltung hat der BFH in seinem Urteil vom 12.11.2020 (
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