OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.10.2016
S 0171 A - 166 - St 53

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.10.2016 (S 0171 A - 166 - St 53) - DRsp Nr. 2016/80709

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 31.10.2016 - Aktenzeichen S 0171 A - 166 - St 53

DRsp Nr. 2016/80709

Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung der im Bereich Gewebespenden tätigen Einrichtungen; Zell- und Gewebebanken

Nach einem Beschluss der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt folgendes:

Gewebeeinrichtungen, die im Bereich der „klassischen” Gewebezubereitungen tätig sind und die die Genehmigung nach § 21a (Inverkehrbringen von „klassischen” Gewebezubereitungen) des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG), nach § 20b AMG (Erlaubnis zur Entnahme) und/oder nach § 20c (Verarbeitung von (klassischen) Gewebezubereitungen) für Gewebe besitzen, die den Beschränkungen des Handelsverbotes gem. § und § des Transplantationsgesetztes () unterliegen und kein autologes Gewebe sind, dienen unmittelbar der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und sind Zweckbetrieb im Sinne des § .