Es ist gefragt worden, wie Pflegeleistungen zu behandeln sind, die als Gegenleistung im Rahmen einer gemischten Schenkung/Schenkung unter Leistungsauflage vereinbart werden. Hierzu vertreten die für die Erbschaftsteuer zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung:
Eine Pflegeverpflichtung ist als Last zu berücksichtigen, wenn ein Pflegefall tatsächlich eingetreten ist und eine Pflegeleistung erbracht wird. Liegt eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 15 SGB XI vor, kann bei der Bewertung der Pflegeleistung als Jahreswert - soweit sich kein anderer Anhaltspunkt aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt - das Zwölffache der in der gesetzlichen Pflegeversicherung vorgesehenen monatlichen Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen (§ 36 Abs. 3 SGB XI) angesetzt werden. Diese beträgt bei
- | Pflegestufe 1 | 384 € | (bis 31.12.2001 750 DM) |
- | Pflegestufe 2 | 921 € | (bis 31.12.2001 1.800 DM) |
- | Pflegestufe 3 | 1 432 € | (bis 31.12.2001 2.800 DM) |
Die Beträge sind zu kürzen, soweit
Sachleistungen durch professionelle Pflegekräfte in Anspruch genommen werden oder
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