Bezug: BMF-Schr. v. 2.6.2000 - IV C 4 - S 2223 - 568/00 - BStBl 2000 I S. 592
Nach Rz. 7 Satz 3 des vorstehenden BMF-Schr. ist bei einer „Geldzuwendung” in der Verwendungsbestätigung der Vermerk, dass es sich hierbei „nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliederumlagen oder Aufnahmegebühren” handelt, auch in den Fäleln erforderlich, in denen eine Körperschaft Zwecke verfolgt, für deren Förderung Mitgliederbeträge und Spenden begünstigt sind. Diese Regelung hat zur Folge, dass das mit BMF-Schr. v. 18.11.1999 (BStBl 1999 I S. 979, 988) bzw. OFD-Vfg. v. 10.1.2000 - Az. w. o. - bekannt gegebene Beispiel einer Bestätigung über eine Geldzuwendung an eine gemeinnützige Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt, eine unvollständige Verwendungsbestätigung enthält. Diese muss richtig lauten: „Es wird bestätigt, dass es sich nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren handelt und die Zuwendugn nur zur Förderung mildtätiger Zwecke verwendet wird.”
Hinweis der OFD zur Neuordnung des Spendenrechts zum 1.1.2000:
vgl. Rundverfügungen (Az. w. o.) v.
10.12.1999
10. 1.2000
13. 3.2000
11.10.2000
11.12.2000
5. 2.2001
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