Zur Abgrenzung der Vermittlungsleistungen vom Eigengeschäft gelten weiterhin die Anweisungen in Abschn. 26 Abs. 2 UStR 1992 (vgl. Abschn. 26 Abs. 2
Beginn und Dauer der Kreditgewährung sind frei vereinbar. Bei den in Abschnitt 26 Abs. 2 Satz 4 UStR 1992 genannten sechs Monaten handelt es sich lediglich um ein Beispiel. Das Ende der Kreditgewährung ist jedoch mit einem bestimmten Termin anzugeben.
Wird lediglich in Einzelfällen der Mindest-Verkaufspreis für den Gebrauchtwagen mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers bei gleichzeitiger Reduzierung des Neuwagenpreises unterschritten, so betrifft dieser Preisnachlaß den Kaufpreis für den Neuwagen. Der Vermittlungsvertrag über den Gebrauchtwagen wird hiervon nicht berührt.
Für die Annahme einer Vermittlungsleistung des Kraftfahrzeughändlers ist unbeachtlich, daß dieser aufgrund einer Entscheidung der vom Käufer eingeschalteten Schiedsstelle am Fahrzeug Nachbesserungen vorgenommen hat, deren Kosten die Vermittlungsprovision oder die nach Abzug anderer Kosten verbleibende Restprovision übersteigen.
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