Im Zusammenhang mit der Vermessung einer Liegenschaft fallen regelmäßig drei Leistungen an, für die in der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen vom 26. Dezember 2003 (KOVerm 2003) jeweils gesonderte Gebührentatbestände vorgesehen sind:
das Anfertigen der Vermessungsunterlagen mit allen vermessungstechnisch relevanten Daten (§ 1 Abs. 1 KOVerm 2003 i. V. m. Nr. 17 der Anlage 1),
die Vermessung und Auswertung (§ 1 Abs. 1 KOVerm 2003 i. V. m. Nr. 18 der Anlage 1) und
die Eintragung der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster (§ 1 Abs. 1 KOVerm 2003 i. V. m. Nr. 19 der Anlage 1).
Die Arbeiten zu 1. und 3. sind der Vermessungs- und Katasterverwaltung (VKV) vorbehalten. Eine Vermessung können dagegen auch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) und andere behördliche Vermessungsstellen durchführen. Die dazu benötigten Vermessungsunterlagen erhalten sie gegen pauschalierten Aufwandsersatz von den VKV.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|