Diagnosekliniken und andere Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung können grundsätzlich die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 c UStG in Anspruch nehmen, wenn die Leistungen unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden und im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 v. H. der Leistungen den in § 4 Nr. 15b UStG genannten Personen zugute gekommen sind. Hierzu zählen Sozialversicherte, Sozialhilfeempfänger, Versorgungsberechtigte und Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Rechtsform, in der die Einrichtung betrieben wird, ist unbeachtlich für die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung. Das EuGH-Urt. v. 11. 8. 1995, Rs.
Weitere Voraussetzung ist, daß im vorangegangenen Kj mindestens 40 v. H. der Leistungen dem begünstigten Personenkreis des § 4 Nr. 15b UStG zugute gekommen sind.
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