Gemäß § 68 Nr. 3a AO stellen Werkstätten für behinderte Menschen (unter den dort genannten Voraussetzungen) steuerbegünstigte Zweckbetriebe dar.
Zu diesen Zweckbetrieben gehören nach AEAO zu § 68 Nr. 3 Tz. 5 grundsätzlich auch Läden oder Verkaufsstellen der Werkstatt, wenn dort Produkte verkauft werden, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen hergestellt worden sind. Von einer Herstellung in einer Werkstatt für behinderte Menschen ist dann auszugehen, wenn die Produkte unter Verwendung von Roh- oder Grundmaterial in der Werkstatt angefertigt wurden.
Nicht als Zweckbetrieb, sondern als gesonderter steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist demgegenüber der Verkauf von zugekaufter (nicht von anderen Werkstätten für behinderte Menschen hergestellter) Ware zu beurteilen. Zugekauft sind Waren, die nicht in den Produktionsprozess der Werkstatt eingehen und unverändert weiterveräußert werden (sog. Handelswaren), aber auch solche Waren, die für den Verkauf lediglich aufbereitet wurden. Eine Aufbereitung ist dann anzunehmen, wenn die Wertschöpfung durch die Werkstatt nicht mehr als 10 v.H. des Nettowertes der zugekauften Waren beträgt.
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