1. Aus gegebenem Anlass weist die OFD darauf hin, dass es für den Vorsteuerabzug aus Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- oder Pachtvertrag, Betreuungs-, Wartungsvertrag oder Pauschalvertrag mit einem Steuerberater) weiterhin genügt, dass im Vertrag das Entgelt für die einzelne Teilleistung sowie der darauf entfallende USt-Betrag und in ergänzenden Belegen (Zahlungsbelegen o. ä.) die jeweiligen Teilleistungszeiträume (Monate usw.) angegeben sind (Abschn. 183 Abs. 2 S. 3 UStR 2000).
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