Mit Wirkung v. 1.7.2000 wurde durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) v. 24.6.2000, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 874), u. a. das StBerG umfangreich geändert.
Nach der Neufassung des § 8 StBerG darf auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird. Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist, ist verboten (vgl. § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StBerG).
Als Folgeänderung der Neufassung des § 8 StBerG hat der Gesetzgeber durch das 7. StBÄndG die bisherige Vorschrift des § 160 Abs. 1 Nr. 2 StBerG, die bei unzulässigen Werbemaßnahmen eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße vorsah, ersatzlos aufgehoben.
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