Bisher wurde die Verwaltungsauffassung vertreten, dass infolge der steuerschädlichen Verwendung der Lebensversicherungsansprüche nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG die in der Phase der Kapitalansammlung (Aufschubphase) anfallenden rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen steuerpflichtige Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG darstellen. Für Zwecke der Besteuerung war das Rentenmodell deshalb in eine Ansparphase und eine Rentenphase aufzuteilen.
Nach Kenntnis der OFD sind bei den Finanzämtern eine Reihe von Rechtsbehelfen anhängig, in denen Steuerpflichtige sich gegen eine Aufteilung der ARAG Mehrertrags-Rente in zwei Besteuerungsphasen wenden und von Anfang an eine Berücksichtigung der Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften begehren.
Im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium ist derartigen Rechtsbehelfen dem Grunde nach abzuhelfen, wenn der Steuerpflichtige von Anfang an auf ein Kapitalwahlrecht verzichtet hat. In den der OFD bekannten Vertragsgestaltungen war ein derartiger Verzicht in den Antragsformularen bzw. im Versicherungsschein vorgesehen.
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