Die Erteilung von Auskünften zu Auskunftsersuchen der Finanzbehörden, in denen
zu einer bekannten Rufnummer der Name und die Anschrift des Anschlussinhabers,
zu bekannten Namen und Anschrift die Rufnummer des Anschlussinhabers erfragt wird,
stellt keine Erteilung von Auskünften über Daten dar, die dem Fernmeldegeheimnis nach §
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