Mit o. g. Urteil hat der EuGH entschieden, dass Art. 43 EGV der Regelung in § 8 a Abs. 1 Nr. 2 KStG entgegensteht.
Nach Erörterung auf Bundesebene ist § 8 a KStG in allen offenen Fällen nicht mehr anzuwenden, wenn der Anteilseigner (§ 8 a Abs. 3 KStG)
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eine nach den Rechtsverordnungen eines Mitgliedstaates gegründete Gesellschaft im Sinne von Art. 48 Abs. 2 EGV
und
in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft ansässig ist.
Im Umkehrschluß hieraus ist § 8 a KStG weiterhin bei inländischen Anteilseignern und außerhalb der EU ansässigen Anteilseignern anzuwenden.
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