Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber zugewendete Warengutscheine als Sachbezüge zu behandeln sind, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
Vom Arbeitnehmer bei einem Dritten einzulösende Gutscheine, die auf einen Euro-Betrag lauten und nicht eine konkrete Ware oder Dienstleistung bezeichnen, stellen Einnahmen in Geld und keine Sachbezüge dar; sie sind mit dem angegebenen Betrag als Arbeitslohn zu erfassen.
Ein bei einem Dritten einlösbarer Gutschein, in dem die abzugebende Ware oder Dienstleistung konkret bezeichnet ist, ist als Sachbezug zu behandeln; die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 9 EStG von 50,-- EUR monatlich ist zu berücksichtigen. Das gilt jedoch nicht, wenn in dem Gutschein neben der genauen Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angegeben ist (z. B. „Benzin im Wert von 50,-- EUR” oder „40 I Superbenzin, höchstens für 50,-- EUR”); solche Gutscheine sind als Barlohn ohne Berücksichtigung der 50-Euro-Freigrenze zu versteuern (Übergangsregelung siehe 2.).
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