OFD Hannover - Verfügung vom 05.03.2002
S 2223 - 315 - StH 215

OFD Hannover - Verfügung vom 05.03.2002 (S 2223 - 315 - StH 215) - DRsp Nr. 2008/91276

OFD Hannover, Verfügung vom 05.03.2002 - Aktenzeichen S 2223 - 315 - StH 215

DRsp Nr. 2008/91276

Verwendung der verbindlichen Muster für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen; ESt-Kartei

Das Bundesministerium der Finanzen hat unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mitgeteilt, dass für die Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen i. S. d. § 50 Abs. 1 EStDV folgendes gilt:

  • Die im Bundessteuerblatt 1999 I S. 979 veröffentlichen Vordrucke sind verbindliche Muster. Ihre Verwendung ist gem. § 50 Abs. 1 EStDV Voraussetzung für den Spendenabzug. Die Zuwendungsbestätigungen sind vom jeweiligen Zuwendungsempfänger anhand dieser Muster selbst herzustellen. In der auf einen bestimmen Zuwendungsempfänger zugeschnittenen Zuwendungsbestätigung müssen nur die Angaben aus den veröffentlichten Mustern übernommen werden, die im Einzelfall einschlägig sind. Auf die Beispiele auf den S. 988 und 989 des Bundessteuerblatts 1999 I wird hingewiesen.

  • Eine optische Hervorhebung von Textpassagen durch Einrahmungen und vorangestellte Ankreuzkästchen ist zulässig. Es bestehen auch keine Bedenken, den Namen des Zuwendenden und dessen Adresse untereinander anzuordnen. Die Wortwahl und die Reihenfolge der in den amtlichen Vordrucken vorgeschriebenen Textpassagen sind aber - vorbehaltlich der folgenden Ausführungen - beizubehalten.