Nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 StBerG dürfen Gerichte und Behörden Informationen über Personen, die aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Überprüfung der Pflichten eines Beratungsstellenleiters im Sinne des § 23 Abs. 3 StBerG erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle übermitteln.
Die Pflichten eines Beratungsstellenleiters eines Lohnsteuerhilfevereins umfassen z. B.
sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen§§ 14 Abs. 1 Nr. 4, 26 Abs. 1 StBerG,
Offenlegung anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten um prüfen zu können, ob diese „in Verbindung mit der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen” ausgeübt werden§ 26 Abs. 2 StBerG. Bei Eröffnung einer Beratungsstelle muss der vorgesehene Leiter zwar eine Erklärung über seine evtl. anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten abgeben§
Beginn der Tätigkeit erst mit Eintragung der Beratungsstelle in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine§ 23 Abs. 6 StBerG.
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