OFD Hannover - Verfügung vom 05.10.2001
S 2174

OFD Hannover - Verfügung vom 05.10.2001 (S 2174) - DRsp Nr. 2008/85447

OFD Hannover, Verfügung vom 05.10.2001 - Aktenzeichen S 2174

DRsp Nr. 2008/85447

§ 6 EStG Bilanzierung und Bewertung von halbfertigen Erzeugnissen

Das BMF-Schreiben v. 14.11.2000 zur Bilanzierung und Bewertung von halbfertigen Bauten auf fremdem Grund und Boden hat nach Auffassung der obersten FinBeh der Länder nach Auswirkung auf die Bewertung und Bilanzierung von halbfertigen Erzeugnissen.

Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1 und 2 i. v. mit R 35a, R 36 Abs. 1 und 2 sowie die dazu ergangene BFH-Rechtsprechung gelten auch für unfertige Erzeugnisse als Bestände des Umlaufvermögens, die zur Erfüllung eines schwebenden Geschäfts vorrätig gehalten werden. Danach sind des Umlaufvermögens grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Statt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden. Bei des Umlaufvermögens entspricht der Teilwert grundsätzlich den Wiederbeschaffungskosten. Nach dem BFH-Urt. v. 29.4.1999 (BStBl II S. ) hängt der Teilwert von zum Absatz bestimmter Waren nicht nur von ihren Wiederbeschaffungskosten, sondern auch von ihrem voraussichtlichen Veräußerungserlös ab. Deckt dieser Preis nicht mehr die Selbstkosten der Waren zuzüglich eines durchschnittlichen Unternehmergewinns, so sind die Anschaffungskosten um den Fehlbetrag zu mindern. Ist dies der Fall, so ist eine Teilwertabschreibung auch ohne Preisherabsetzung zulässig.