Bei der Frage, ob ein Leistungsaustausch vorliegt, wenn Sportvereine oder -verbände andere, auch ausländische Sportvereine, zu Sportveranstaltungen einladen und dem Gastverein die ihm entstandenen Kosten erstatten, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
1. Erhebt der veranstaltete Sportverein von den Zuschauern Eintrittsgelder, ist unabhängig davon, ob die Eintrittsgelder den Auslagenersatz übersteigen, ein Leistungsaustausch zwischen dem veranstalteten Verein und dem Gastverein nicht näher zu prüfen. Der veranstaltende Verein hat nach der Vereinfachungsregleung in Abschn. 16 Abs. 4
Zahlt der veranstaltende Verein dem Gastverein ein Antrittsgeld (= Zahlung, die für die Teilnahme des Gastvereins an der Veranstaltung geleistete wird), ist hierauf Abschn. 16 Abs. 4 UStR nicht anzuwenden, d. h. daß in diesem Fall das Antrittsgeld als Einnahme vom Gastverein zu versteuern ist.
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