Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Vorpfändungen und Abtretungsanzeigen sind sofort mit Datum und Uhrzeit zu versehen, sofern dies nicht bereits durch den Gerichtsvollzieher oder Postboten geschehen ist (vgl. AO -Karteiblatt § 46 AO Karte 2 Nr. 2.5.2 und Karte 3 Nr. 2.3.6.2). Es ist sicherzustellen, dass sie unverzüglich bearbeitet werden. Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Verpfändungs- und Abtretungsanzeigen sind unverzüglich an den Arbeitnehmerbereich weiterzureichen, sofern die Schuldner in diesem Bereich oder noch nicht im Finanzamt geführt werden. Die Bearbeitung der v. g. Zahlungsverbote richtet sich in diesen Fällen nach Nr. 2.11 der DA ANB. Wurde nur Eigenheimzulage abgetreten/gepfändet, ist von der Erhebungsstelle eine abgabearten- und zeitraumbezogene VE-Sperre zu setzen. Für die anderen Steuerfälle gilt Folgendes:
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