Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Mai 1991 - VIII R 31/88 -, BStBl 1992 II S. 167, entschieden, dass bei der Ermittlung des Kapitalkontos i. S. d. § 15a EStG das - positive und negative - Sonderbetriebsvermögen außer Betracht zu lassen ist. Nach dem Urteil ist für die Anwendung des § 15a EStG das Kapitalkonto nach der Steuerbilanz der KG unter Berücksichtigung etwaiger Ergänzungsbilanzen maßgebend. Die zum Sonderbetriebsvermögen I der Gesellschafter gehörenden Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft sind deshalb nicht in das Kapitalkonto i. S. v. § 15a EStG einzubeziehen; sie sind damit auch nicht geeignet, das Entstehen eines negativen Kapitalkontos der Kommanditisten aufgrund der ihnen zuzurechnenden Anteile am Verlust der KG zu verhindern, vgl. dazu u. a. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 - VIII R 78/97 -, BStBl 1999 II S. 163.