OFD Hannover - Verfügung vom 08.04.2004
S 2360 - 7 - StO 211

OFD Hannover - Verfügung vom 08.04.2004 (S 2360 - 7 - StO 211) - DRsp Nr. 2008/87717

OFD Hannover, Verfügung vom 08.04.2004 - Aktenzeichen S 2360 - 7 - StO 211

DRsp Nr. 2008/87717

Lohnneben- und Lohnersatzleistungen an Arbeitnehmer im Baugewerbe, Gerüstbaugewerbe, Dachdeckerhandwerk, Maler- und Lackiererhandwerk

Zur Aufbringung der Mittel für Lohnneben- und Lohnersatzleistungen (z. B. Urlaubsgeld, Lohnausgleich, Übergangsbeihilfen bei Arbeitslosigkeit und bei verkürzter Arbeitszeit, Entschädigungsbeträge für verfallene Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche, Winterbeihilfen) haben die Arbeitgeber im Baugewerbe, Gerüstbaugewerbe, Dachdeckerhandwerk, Maler- und Lackiererhandwerk bestimmte Vomhundertsätze der Bruttolohnsumme an die Urlaubs-, Lohnausgleichs- oder Sozialkasse abzuführen.

Der Beitragsanteil ist nicht als Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers zu erfassen. Bei den späteren Zahlungen der Lohnneben- und Lohnersatzleistungen ist zu entscheiden, ob diese durch die Urlaubs-, Lohnausgleichs- oder Sozialkasse direkt an den Arbeitnehmer ausgezahlt oder vom (letzten) Arbeitgeber geleistet werden.

  • Zahlung von Lohnneben- und Lohnersatzleistungen durch die Urlaubs-, Lohnausgleichs- oder Sozialkasse