Der Wert einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form einer Nutzungsüberlassung bestimmt sich nach der erzielbaren Vergütung (H 37 (Nutzungsüberlassungen) KStH 2004). Die in § 8 Abs. 3 KStG enthaltenen Regelungen über verdeckte Gewinnausschüttungen gehen den Regelungen über die Bewertung der Entnahmen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG vor, vgl. den BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1987 -
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