Fristen sind abgegrenzte, bestimmte oder jeweils bestimmbare Zeiträume (BFH-Urteil vom 14.10.2003,BStBl 2003 II S. 898). Termine sind bestimmte Zeitpunkte, an denen etwas geschehen soll oder zu denen eine Wirkung eintritt. „Fälligkeitstermine” geben das Ende einer Frist an.
§ 108 Abs. 3 gilt auch für die Dreitage-Regelungen (§ 122 Abs. 2 Nr. 1, Abs.
Die Anwendung des § 108 Abs. 3 AO bei der Ermittlung des Bekanntgabetages und die sich daraus ergebenden Folgewirkungen (Fälligkeit, Zinslaufende) werden bundesweit bei Bescheiden, die ab dem 1. März 2004 abgesendet werden, in den Programmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens berücksichtigt. Eilmitteilung Nr. 200401230935 vom 26. Januar 2004 - O 2330 - 1 - StH 320 -
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