Das BMF-Schreiben vom 14. Mai 1999 setzt für die betriebliche Veranlassung einer Pensionsverpflichtung u. a. voraus, dass die Zusage finanzierbar ist (Abschn. 32 Abs. 1 Satz 3
Aus dem Fehlen des Aspekts Finanzierbarkeit in R 38 Satz 6 KStR 2004 kann nicht geschlossen werden, dass auf eine Prüfung der Finanzierbarkeit der Pensionsverpflichtung künftig verzichtet werden kann. Die Finanzierbarkeit ist lediglich als selbstständiges Merkmal entfallen. Sie ist weiterhin bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit als Untermerkmal einzubeziehen.
Die OFD bittet bis zum Ergehen anders lautender Weisungen, die Finanzierbarkeit von Pensionsverpflichtungen in allen offenen Fällen unter Beachtung der Rechtsgrundsätze in den - noch nicht amtlich veröffentlichten - BFH-Urteilen vom
8. November 2000 -
20. Dezember 2000 -
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