Für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2005 sind aufgrund von Änderungen des EStG durch das zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl 2003 I S.
Die Berücksichtigung von Pflegekindern setzt nicht mehr voraus, dass der Steuerpflichtige das Pflegekind mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 40 EStG i. d. F. d. StÄndG 2003). Die Abfrage der zu erwartenden Unterhaltsleistungen/Pflegegelder ist deshalb in den Antragsvordrucken entfallen.
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