OFD Hannover - Verfügung vom 10.02.2000
S 7109

OFD Hannover - Verfügung vom 10.02.2000 (S 7109) - DRsp Nr. 2008/86991

OFD Hannover, Verfügung vom 10.02.2000 - Aktenzeichen S 7109

DRsp Nr. 2008/86991

§ 3 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Abgabe von Getränken und Genussmitteln zum häuslichen Verzehr an Arbeitnehmer (Haustrunk, Freitabakwaren)

1. Steuerbarkeit

Die unentgeltliche Abgabe von Getränken und Genussmitteln durch den Unternehmer an seine AN ist nur dann eine nichtsteuerbare Aufmerksamkeit, wenn die Waren zum Verzehr im Betrieb überlassen werden (Abschnitt 12 Abs. 3 Satz 3 UStR 2000). Wendet der Unternehmer seinen AN oder deren Angehörigen die Waren dagegen zum häuslichen Verzehr zu, so liegen nach § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG steuerbare unentgeltliche Wertangaben (bis 31.3.1999 nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG steuerbare Leistungen) vor (Abschn. 12 Abs. 13 UStR 2000).

2. Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgaben bestimmt sich nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder mangels Einkaufspreis nach den Selbstkosten (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG).

3. Vereinfachungsregelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Aus Vereinfachungsgründen kann von den nach den lohnsteuerrechtlichen Regelungen in R 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 LStR 2000 ermittelten Werten ausgegangen werden (Abschn. 12 Abs. 13 Satz 4 UStR 2000). Der Freibetrag von 2 400 DM nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG bleibt bei der Ermittlung der ustl. Bemessungsgrundlage unberücksichtigt (Abschn. 12 Abs. 8 Satz 4 UStR 2000).