Nach § 27 Abs. 7 KStG sind die Vorschriften über das steuerliche Einlagekonto außer auf unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften sinngemäß auch auf andere Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 EStG gewähren können, anzuwenden. Dies sind dem Grunde nach
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KStG),
sonstige juristische Personen des privaten Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG) und
nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG).
In der Praxis dürfte der Anteil dieser Körperschaften, die Vermögensübertragungen an die hinter der Körperschaft stehenden Person erbringen, welche einer Gewinnausschüttung vergleichbar sind, gering sein. Eine flächendeckende Anforderung von Freistellungserklärungen und Durchführung von Freistellungen i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG für alle o. g. Körperschaften ist deshalb nicht erforderlich. R 104
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