„Der frühere Reichsminister der Finanzen hatte die FÄ durch Erl. v. 30. 8. 1943 S 2506 ermächtigt, die KSt, die auf den Gewinn aus der Veräußerung gemeindeeigener Elektrizitäts-Versorgungsunternehmen entfällt, auf Antrag nach § 131 AO zur Hälfte zu erlassen. Voraussetzung für den Erl. der KSt war eine Bescheinigung des Generalinspektors für Wasser und Energie darüber, daß für den Verkauf Gründe energiewirtschaftlicher Rationalisierung maßgebend sind.
Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die im bezeichneten RdF-Erl. getroffene Regelung noch angewendet wird. An die Stelle des Generalinspektors für Wasser und Energie, damals Energieaufsichtsbehörde i. S. des
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